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aktuelle Informationen

Wiederaufnahme des Schulbetriebs

Organisatorische und pädagogische Regelungen zu Beginn des Schuljahres 2020/21

Auch das neue Schuljahr beginnt unter besonderen Umständen und – vorsichtig formuliert – nicht ganz einfachen Bedingungen. Trotz dieser Situation wünschen wir allen ein gutes, mutiges und fröhliches Jahr am Gymnasium Harsewinkel. Ihr könnt und Sie können sicher sein, dass wir als Schulleitung und Lehrerkollegium alles in unser Macht stehende unternehmen werden, um einen sicheren und guten Unterricht zu ermöglichen. Wir laden ausdrücklich auch euch, liebe Schüler*innen, und Sie, liebe Eltern, ein, sich mit Ihren Ideen, Anregungen und Rückmeldungen in die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens einzubringen – gemeinsam werden wir gute Lösungen finden.

Zum Schulstart hat die Landesregierung Vorgaben formuliert, die hier https://kurzelinks.de/9wxm einsehbar sind.

Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben und unserer lokalen Bedingungen gelten am Gymnasium mit Beginn des neuen Schuljahres zunächst folgende, grundsätzliche Regelungen:

Allgemeine Regeln:

  • Schülerinnen und Schüler sind – ebenso wie die Lehrkräfte – zur Teilnahme am angebotenen Präsenzunterricht verpflichtet. Die im vergangenen Schuljahr geltende Regelung zu den „Risikogruppen“ ist aufgehoben. Eine Befreiung vom Präsenzunterricht ist ab sofort (nur) auf der Grundlage eines individuellen ärztlichen Attestes möglich.
  • Das „Lernen auf Distanz“ wird (wo Präsenzunterricht nicht möglich oder nicht sinnvoll ist) für alle verpflichtend. Leistungen im „Lernen auf Distanz“ werden – anders als im vergangenen Schuljahr – auch benotet.
  • Auf dem gesamten Schulgelände gilt die Pflicht, einen „Mund- und Nasenschutz“ („Alltagsmaske“) zu tragen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann.
  • Für die Abgrenzung von Personengruppen gilt das so genannte „Kohortenprinzip“. Das heißt konkret: innerhalb einer Jahrgangsstufe dürfen Schülergruppen gemischt werden (z.B. Differenzierungskurse), aber es dürfen keine Veranstaltungen in jahrgangsübergreifenden Gruppen stattfinden. Das bedeutet auch, dass Arbeitsgemeinschaften nur jahrgangsstufenspezifisch stattfinden dürfen.

Regelungen und Empfehlungen zum Umgang mit dem Mund- und Nasenschutz („Alltagsmaske“)

  • Grundsätzlich müssen die Alltagsmasken durchgängig getragen werden. Wir halten es aber – gerade in einer Ganztagsschule – für unzumutbar, dass Kinder über Stunden eine Alltagsmaske durchgängig tragen müssen. Deshalb gelten zwei Ausnahmen: (a) in den Klassen- und Kursräumen werden wir einen räumlichen Bereich definieren, in dem die Alltagsmaske abgenommen werden kann (z.B. für längere Wortbeiträge, Moderationstätigkeiten oder Präsentationen) („Speakers Corner“). Dieser Bereich gilt für Lehrkräfte und Schüler*innen in gleicher Weise. (b) In den Pausen darf die Alltagsmaske in den Randbereichen der Schulhöfe abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann. In diesen Situationen ist dann auch Essen und Trinken möglich.
  • Da die Alltagsmasken bei längerem Gebrauch feucht werden können, empfehlen wir allen Eltern, ihren Kindern Alltagsmasken zum Wechseln mitzugeben.

Weitere Regelungen zum Infektionsschutz

  • Es gelten die bekannten Verhaltensregeln zum Infektionsschutz (Niesetikette, Abstandsregel, regelmäßiges Händewaschen etc).
  • Alle Klassen- und Kursräume werden regelmäßig und ausführlich gelüftet (Querlüftung) sowie nach Intervallen, die durch den Schulträger festgelegt werden, desinfiziert.
  • Das Selbstlernzentrum und die Cafeteria sind für den Aufenthalt gesperrt. Die Ausleihe von Medien und das Einkaufen in der Cafeteria werden aber weiterhin möglich sein. Beides wird – ebenso wie die Sekretariatsgeschäfte – nach dem „Einbahnstraßenprinzip“ organisiert.

Pausenregelungen

  • Um die Kontakte von Schüler*innen verschiedener Lerngruppen und Jahrgangsstufen in den beiden großen Pausen zu minimieren, werden die Pausenzeiten flexibel gestaltet. Dazu werden die auf die Unterrichtsstunden folgenden Pausenzeiten der Unterrichtszeit des vorhergehenden Unterrichts zugeordnet. Die jeweils unterrichtenden Lehrkräfte bleiben in diesen Pausen bei ihren Lerngruppen und richten in der ihnen zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit besondere Pausenzeiten für ihre Lerngruppe ein.
  • In den Mittagspausen werden die Klassen der Erprobungsstufe (Jg. 5 und 6) durchgängig von einer Lehrkraft betreut und zu jeweils spezifischen Zeiten in die Mensa begleitet. Die Mensen müssen leider für alle anderen Jahrgangsstufen gesperrt bleiben.
  • In den Mittagspausen können wir als Schule für alle Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 7 leider keine Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. Der Aufenthalt auf den Schulhöfen oder den zugänglichen Flurbereichen ist natürlich (mit Alltagsmaske!) möglich.

Sportunterricht

  • Sportunterricht ist bis zu den Herbstferien nur im Außenbereich möglich. Dazu wird sowohl der Sportplatz als auch umliegende Parkanlagen genutzt werden. Der Schwimmunterricht muss leider entfallen.

Präsenzunterricht und „Lernen auf Distanz“

  • Als Schule müssen wir uns darauf einstellen, dass einzelne Lehrkräfte oder Schüler*innen auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes nicht am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen und stattdessen im „Lernen auf Distanz“ arbeiten werden. Wir müssen uns auch darauf einstellen, dass möglicherweise für einzelne Jahrgangstufen oder die ganze Schule der Fall eines neuerlichen „Lockdown“ eintreten könnte. Aus diesen beiden Gründen wird unser bereits im vergangenen Schuljahr entwickeltes Konzept des „Lernens auf Distanz“ auch im neuen Schuljahr Bestand haben. Das bedeutet zunächst im Einzelnen:
  • Das Konzept der Study Hall (in der Aula und dem Raum 113B) wird fortgesetzt, damit für Schülerinnen und Schüler, die (aus welchen Gründen auch immer) zu Hause nicht über die nötigen räumlichen oder technischen Bedingungen verfügen, auch am „Lernen auf Distanz“ teilnehmen können.
  • Wenn Lehrkräfte keinen Präsenzunterricht durchführen können, unterrichten sie ihre Lerngruppen auf digitalem Weg nach dem bekannten Konzept (Wochenplanaufgaben montags, synchrone und asynchrone Lernzeiten u.a.). Wir werden versuchen, in diesen Fällen eine zweite Lehr- oder Betreuungskraft zuzuordnen, die diese Lerngruppen dann zu den vorgesehen Stundenplanzeiten in der Schule – sozusagen in Präsenz – betreut, während die verantwortliche Lehrkraft digital unterrichtet.
  • Wenn Schülerinnen oder Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden wir ihnen ein*e „Buddy“ aus der eigenen Lerngruppe zuordnen, die den Kontakt zum Präsenzunterricht aufrechterhält. Die betroffenen Schüler*innen lernen im Verfahren des „Lernens auf Distanz“, ihre Leistungen werden regulär benotet. Dieses Verfahren bedeutet auch, dass auch im Präsenzunterricht im Prinzip nach den Grundsätzen des „Lernens auf Distanz“ verfahren wird. Das heißt insbesondere, dass zwischen Phasen des synchronen und des asynchronen Lernens unterschieden wird und dass das Prinzip der Wochenplanarbeit einen höheren Stellenwert einnehmen wird.
  • Für den Fall eines neuen Lockdown kann dieser Unterricht relativ problemlos für einen bestimmten Zeitraum im „Lernen auf Distanz“ fortgesetzt werden.
  • Wo immer dies möglich ist, werden wir zu Beginn des Schuljahres (technische) Voraussetzungen für das „Lernen auf Distanz“ (z.B. Ausgabe von Tablets in der JgSt.7, Einführung in das IServ in der JgSt.5) möglichst frühzeitig schaffen. Daneben wird es weiterhin die Möglichkeit zur Ausleihe von Tablets geben.
  • Ausführliche Informationen zur Unterrichtsorganisation und zum Konzept des „Lernens auf Distanz“ erhalten Sie unter https://www.gymnasium-harsewinkel.de/lernen-auf-distanz/

Schuljahresbeginn

  • Der Unterricht beginnt für alle Lerngruppen der Sekundarstufe I regulär am Mittwoch, dem 12. August 2020 um 08.00 Uhr in den Klassenräumen (Liste wird aushängen) und in der Sekundarstufe II nach folgendem Plan:
    EF:     10.30 Uhr/Aula,
    
    Jg.Q1:  08.00 Uhr/Aula,
    
    Jg.Q2:  08.00 Uhr/SPH1.
  • In den ersten anderthalb Wochen des neuen Schuljahres (also bis einschließlich Freitag, dem 21. August, findet kein Nachmittagsunterricht statt. Das heißt der Unterricht endet montags bis mittwochs nach der fünften Unterrichtsstunde (12.20 Uhr) und donnerstags bis freitags nach der sechsten oder siebten Unterrichtsstunde (13.05 Uhr bzw. 14.00 Uhr). Die Mensen bleiben in dieser Zeit noch geschlossen.

Einschulung der Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 5

Die Einschulung unserer jüngsten Schülerinnen und Schüler in der neuen Jahrgangsstufe fünf findet am Donnerstag, dem 13. August, statt. Leider können wir in diesem Jahr keine Veranstaltung mit allen Schüler*innen und ihren Eltern in der Aula durchführen. Stattdessen bitten wir euch, liebe Kinder, und eure Eltern sich nach dem folgenden Zeitplan zur Begrüßung auf dem Schulhof der Erprobungsstufe einzufinden:

Klasse 5a                 8.30 Uhr

Klassen 5b und 5c:        10.00 Uhr

Klassen 5d und 5e:        11.30 Uhr

Ihr könnt dann zusammen mit euren Klassenlehrer*innen schon einmal ein bisschen Unterricht ausprobieren und eure Klassenlehrer*innen kennenlernen, während sich eure Eltern in der Aula versammeln (hier gibt es dann einige wichtige Informationen, die hauptsächlich für die Eltern interessant sind). Bitte stellt euch und stellen Sie sich auf eine Dauer von etwa 90 Minuten ein.

Projekttage / Schul-, Wander- und Studienfahrten

  • Die Projekttage entfallen in diesem Schuljahr.
  • Wandertage und Klassenfahrten können – nach jetzigem Stand – regulär und wie geplant stattfinden, soweit sie innerhalb Deutschlands geplant sind.
  • Die Studienfahrten in der Q-Phase finden für die jetzige Jahrgangsstufe Q1 nach den Sommerferien (d.h. zu Beginn der JgSt. Q2) statt. Die genaue Terminierung wird noch festgelegt.

Offene Schulkonferenz zur Unterrichtsentwicklung

Aufgrund der besonderen Situation in diesem Schuljahr wünschen wir uns – wie oben bereits angedeutet – eine möglichst enge Kooperation zwischen Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen.

Deshalb laden wir schon jetzt alle interessierten Eltern, Schüler*innen und Lehrer*innen zu einem Treffen der „Offenen Schulkonferenz“ ein, auf dem wir gemeinsam aktuell wichtige Aspekte der Schul- und Unterrichtsentwicklung in Ruhe besprechen können.

Dieses Treffen soll am Montag, dem 17.08.2020, um 18.00 Uhr in der Aula stattfinden. Wenn ihr Interesse habt oder Sie Interesse haben, dann melden Sie sich doch bitte kurz per Telefon oder Mail im Sekretariat der Schule an, damit wir ein Treffen unter Infektionsschutzbedingungen organisieren können.

Schulsozialarbeit

Durch die Corona-Pandemie erleben wir in vielen Bereichen unseres Alltags eine für uns noch nie erlebte Ausnahmesituation. Einschränkungen beinhalten neue und ungewohnte Lebensverhältnisse.
An vieles müssen wir uns neu gewöhnen, vieles muss neu organisiert werden, vieles ist für uns ungewohnt und oft auch erst einmal sehr schwierig und anstrengend.

Da hilft es manchmal, wenn man mit all den Sorgen und Ängsten nicht allein bleibt und jemanden hat, der einem zuhört, dem man sich mitteilen kann. Wenn es dir oder Ihnen auch so geht, dann könnt ihr/Sie euch hier melden.

Nachfolgende einige Emailadressen zur Hilfe bei Problemen:

  1. betreuung@gym-hsw.de, bei der Anmeldung / bei Fragen zur Betreuung in der Zeit
  2. verwaltung@gym-hsw.de, bei Allgemeinen Fragen die nicht sonst zu klären sind
  3. passwoerter@gym-hsw.de, wenn ein Passwort (Microsoft / IServ) neu gesetzt werden muss
  4. hilfe.microsoft@gym-hsw.de, wenn Hilfe zu Microsoft (Teams / OneNote) benötigt wird
  5. hilfe.iserv@gym-hsw.de, wenn Hilfe zu IServ benötigt wird
  6. distanzlernen@gym-hsw.de, wenn es Fragen zum Lernen auf Distanz gibt
  7. sozialarbeit@gym-hsw.de, wenn es sonstige Probleme gibt

Wir versuchen Sie über diesen Weg zu den neuesten Entwicklungen zu informieren. Sie finden im Anhang eine FAQ, ein Merkblatt und die Schulmails des MSW.

Hier finden Sie zudem eine gute FAQ des Landes zu weitergehenden Fragen.

Schulmails

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben. Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und von der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventionsmedizin (GHUP) erarbeitet.

Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die ab Donnerstag, 23. April 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.

Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.

Ein „normaler“ Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint noch damit vereinbar.

I. Pflichtige und freiwillige schulische Veranstaltungen

In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.

Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist verpflichtend

für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B,
für die Schülerinnen und Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),
für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).
Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ist freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und ist daher eine Option, keine Pflicht.

II. Unterrichtsteilnahme von Schülerinnen und Schülern

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben, entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause gemacht werden (Lernen auf Distanz).

Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.

III. Unterrichtseinsatz von Lehrerinnen und Lehrern

Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung

https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich auszuschließen sind.

1. Lehrerinnen und Lehrer mit Vorerkrankungen

Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):

Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
Chronische Lebererkrankungen
Nierenerkrankungen
Onkologische Erkrankungen
Diabetis mellitus
Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.

2. Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind unabhängig von Vorerkrankungen nicht im Präsenzunterricht einzusetzen. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.

Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im Präsenzunterricht freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.

3. Lehrerinnen und Lehrer mit Schwerbehinderungen

Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind einzubinden.

4. Schwangere Lehrerinnen

Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen Umstände ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Lehrerin auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um entsprechende Veranlassung gebeten.

5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen

Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.

Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

IV. Anforderungen an die Hygiene in der Schule

Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.

Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:

Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.

Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.

Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.

Persönliches Verhalten
Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen
Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.

Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums
Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.

Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.

Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten
Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.

Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion
Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
Standards für die Sauberkeit in den Schulen
Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

Hygieneplan
Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.

Kommunikation der Prüfungsbedingungen
Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier nachlesen.

Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:

Krisenstab bei der Bezirksregierung Münster

Krisenstab@brms.nrw.de

Mobil: 0173/2918330

V. Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler

Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?

Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier.

Mehr Informationen zum Thema „Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt.

Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.

Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.

Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage des gestern gefassten Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Nordrhein-Westfalen.

Wie dies im Einzelnen geschehen soll, möchte ich Ihnen in Ergänzung zu der 13. SchulMail vom gestrigen Mittwoch erläutern:

I. Schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs

Die gestrige Entscheidung macht es möglich, dass nach entsprechenden Vorbereitungen der Schulbetrieb zunächst für Schülerinnen und Schüler aus Abschlussklassen ab Donnerstag, 23. April 2020, wiederaufgenommen wird. Dabei geht es an allen weiterführenden Schulen um Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sowie die Vorbereitung auf Abschlüsse. Dazu sollen zunächst die Lehrerinnen und Lehrer vom 20. April 2020 bis einschließlich 22. April 2020 Vorlauf erhalten, um die organisatorischen und alle weiteren notwendigen Voraussetzungen für den Schulbetrieb schaffen zu können.

Die Grundschulen hingegen bleiben aufgrund der gestern getroffenen Vereinbarungen zunächst noch geschlossen.

Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen sie allerdings schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – vorrangig für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.

II. Schulorganisatorische Rahmenbedingungen

1. Hygiene

Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die Pflicht, in Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen. Einen Musterhygieneplan finden Sie im Bildungsportal unter:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/800-Muster-Hygieneplan/index.html

Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern – insbesondere in Prüfungssituationen – sowie das weitere an Schule tätige Personal werden vom Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH) zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermitteln, die von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin erarbeitet wurden.

2. Raumnutzungskonzept

Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können, sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen erforderlich sein wird.

Die dreitägige Vorlaufzeit vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 gibt die Gelegenheit, in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln, die einen ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem Schulträger.

3. Planung des Personaleinsatzes

Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und Unterrichtsbetrieb in den kommenden Wochen erfordern besondere Planungen zum Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer. Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte Krankenstände. Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den damit verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.

4. Schülerbeförderung

Ein weiteres Thema, das mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in engem Zusammenhang steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen und Bahnen gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung.

Mit dem dreitägigen organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die zuständigen Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen können.

III. Fortsetzung und Ausweitung der Notbetreuung

Solange es gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler keinen geregelten Unterricht geben kann, wird das bewährte Notbetreuungsangebot in den Grundschulen und den weiterführenden Schulen insbesondere für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten.

Es soll zudem ab dem 23. April 2020 um weitere Bedarfsgruppen erweitert werden, um auch denjenigen Eltern ein Angebot machen zu können, die aufgrund des Wiedereinstiegs wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

IV. Schulform- und bildungsgangbezogene Regelungen

1. Regelungen für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs

Unter Berücksichtigung der verfügbaren räumlichen Kapazitäten und des Personaleinsatzkonzeptes sind in den Berufskollegs mit Blick auf die jeweils nächsten Termine der zentralen und dezentralen Abschlussprüfungen sowie des schriftlichen Teils von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen zur Vorbereitung die Schülerinnen und Schüler nachfolgender Gruppen im Zeitraum vom 23. April 2020 bis 4. Mai 2020 prioritär zu beschulen:

  1. Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums, die ihre Vorabiturklausuren als Voraussetzung für die Zulassung zum Zentralabitur noch schreiben müssen.
  2. Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems, die vor der Berufsabschlussprüfung und/oder der FHR-Prüfung stehen sowie alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bildungsgänge, die vor dezentralen Prüfungen zu Berufs- oder Weiterbildungsabschlüssen und zum Erwerb von FHR- oder AHR stehen und die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen des Beruflichen Gymnasiums.
  3. Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems und den Klassen der Ausbildungsvorbereitung bzw. der einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B mit Blick darauf, dass diese mit den Noten des Abschlusszeugnisses die Vergabe eines Schulabschlusses erreichen können.

2. Abiturprüfungen

Ebenfalls ab dem kommenden Donnerstag, 23. April 2020, sollen die Abiturientinnen und Abiturienten in den allgemeinbildenden Schulen Gelegenheit bekommen, sich gezielt auf die Abiturprüfungen vorzubereiten. Dabei geht es jedoch nicht um die Wiederaufnahme des Unterrichts nach Stundenplan. Vielmehr sollen sie in ihren jeweiligen Prüfungsfächern noch einmal gezielte Lernangebote bekommen. Die Wahrnehmung dieser Angebote ist freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die sich zuhause auf ihre Prüfungen vorbereiten wollen, können das tun, müssen sich aber bei ihrer Schule abmelden.

Die Verschiebung der Abiturprüfungen um drei Wochen gibt zudem jenen Schülergruppen, die aufgrund der Schulschließungen noch nicht alle Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Abiturprüfungen erbringen konnten – also noch nicht alle so genannten Vorabiturklausuren geschrieben haben – Gelegenheit, das nachzuholen.

Für angehende Abiturientinnen und Abiturienten aus dem Kreis Heinsberg, deren Schulen ja bereits länger geschlossen waren, werden zudem unter Nutzung auch der zentralen Nachschreibetermine für die Abiturprüfungen individuelle Lösungen angestrebt.

3. Zentrale Prüfungen 10 (ZP 10)

In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen mit Priorität die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die im Sommer den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss erwerben können. Auch hier ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel.

Da auch diese Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des Unterrichts allerdings auch für diese Schülerinnen und Schüler keine Rückkehr zum „Normalbetrieb“ bedeuten, sondern vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot in möglichst allen Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den Kernfächern, verbunden sein.

Aufgrund der unterschiedlich weit gediehenen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren Stelle soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu erstellende Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten können dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 vorgesehenen ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden.

Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen Vorschriften, die kurzfristig zu erfolgen hat.

4. Förderschulen

Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April 2020, mit Blick auf die Abschlussklassen der Unterricht grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten.

Im Übrigen bleiben die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung vorerst geschlossen. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen benötigen zum einen oftmals ergänzende pflegerische und therapeutische Angebote, die besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist es den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition nicht immer in ausreichendem Maße möglich, die in Corona-Zeiten notwendigen Regeln einzuhalten.

5. Lernen auf Distanz

Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben Beteiligten, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch Eltern von jetzt auf gleich in eine Situation versetzt, in der Unterricht am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht mehr möglich war. Vieles, was im gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die Schulen ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen sollten. Unsere Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und sie wissen am besten, wie sie Lernprozesse anregen und organisieren müssen. Dafür hat es in den letzten Wochen viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte zurückgreifen können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, um mich für das besondere Engagement an dieser Stelle zu bedanken.

Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen.

Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.

V. Lehrerausbildung

Das Ruhen des Unterrichts an Schulen hat auch Folgewirkungen für die Lehrerausbildung. Lehramtsstudierende sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen nach Möglichkeit keine Nachteile für ihr berufliches Fortkommen aus der Corona-Krise haben – und wir brauchen mehr denn je neu einzustellende Lehrkräfte.

Mit dem geplanten Bildungssicherungsgesetz und Verordnungsregelungen soll es dem Ministerium und den Hochschulen (nach regionalen Gegebenheiten) für das Jahr 2020 ermöglicht werden, Anforderungen an die Dauer und Ausgestaltung der Praktika im Lehramtsstudium zu modifizieren.

Einstellungen neuer Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wird es wie geplant zum 1. Mai 2020 geben; das Einstellungsverfahren in den Bezirksregierungen wird formal weitestgehend flexibilisiert. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulprüfungen noch abschließen müssen, können zudem notfalls noch im Juni nachrücken.

Schließlich werden zum Abschluss der Ausbildung, im Rahmen der Zweiten Staatsprüfungen, modifizierte Unterrichtspraktische Prüfungen im Laufe des Mai vorgesehen, um möglichst Einstellungen in den Schuldienst noch in diesem Schuljahr zu ermöglichen. Hierzu ist im Rahmen der Kultusministerkonferenz am 2. April 2020 beschlossen worden, auch „andere Prüfungsformate bzw. Prüfungsersatzleistungen“ zuzulassen und die Abschlüsse gegenseitig anzuerkennen. Aus dem aktuellen Prüfungszyklus in Nordrhein-Westfalen seit Februar 2020 stehen von rund 3.800 Prüfungen noch knapp 850 Prüfungen aus. Diese waren vom Landesprüfungsamt zunächst für Ende April neu terminiert worden und sollen jetzt im Mai in veränderter Form durchgeführt werden; hierbei werden die bereits geleisteten Planungen und Vorbereitungen der Kandidatinnen und Kandidaten zugrunde gelegt. Der Vorbereitungsdienst der betroffenen Lehramtsanwärterinnen und -anwärter und das Beamtenverhältnis auf Widerruf verlängert sich automatisch mit einer Verschiebung der Prüfungstermine.

VI. Unterstützung bei der Rückkehr in den schulischen Alltag

Die Rückkehr in den schulischen Alltag unter Beibehaltung besonderer Regeln und Vorsichtsmaßnahmen ist für alle Beteiligten eine Herausforderung. Sie sollten daher auch die psychosozialen und möglichen krisenhaften Aspekte im Blick behalten. Um Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen hierbei nachhaltig zu unterstützen, hat die Landesstelle für Schulpsychologie und Schulpsychologische Krisenintervention ein umfassendes Unterstützungskonzept erarbeitet, das Ihnen ab sofort unter schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/schule-und-corona.html zur Verfügung steht.

Folgende Unterstützungsangebote stehen konkret bereit:

  • Wiederaufnahme des Schulbetriebs – der erste Tag: Beispielplanung für eine Klassenleitungsstunde und für den Ablauf des ersten Tages
  • Leitfaden: Eine FAQ-Handreichung mit zentralen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs ergeben, beantwortet aus schulfachlicher und schulpsychologischer Sicht
  • Video-Clips: kurze Videobeiträgen mit Antworten zu zentralen Fragen, die die Schulgemeinschaft bewegen
  • Sicher durchs Abitur: Tipps für Abiturientinnen und Abiturienten, um sicher, stark und gesund durchs Abitur zu kommen
  • Schulisches und schulpsychologisches Krisenmanagement: Konkrete Hinweise auf Basis des Notfallordners zum schulischen und schulpsychologischen Krisenmanagement
  • Telefonische Beratung: Beratungsangebot der Schulpsychologischen Beratungsstellen und des Schulischen Krisenbeauftragten

Wegen der weiterhin dynamischen Entwicklung der Lage sowie der Ankündigung der Bundeskanzlerin, am 30. April 2020 erneut mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu beraten, planen wir diese Schritte zunächst nur bis zum 4. Mai 2020.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der 12. SchulMail vom 3. April 2020 hatte ich Ihnen zugesagt, am 15. April 2020 über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme sowie über die Ausgestaltung des Schulbetriebes in einem ersten Schritt zu informieren.

Diese Zusage möchte ich heute mit einigen ersten grundlegenden Informationen einlösen. Die nachfolgend dargestellte weitere Vorgehensweise zu einer behutsamen und schrittweisen Öffnung der Schulen erfolgt dabei auf der Grundlage eines heute gefassten Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder.

Wesentliche Schlussfolgerungen aus dieser Beschlusslage zieht das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) wie folgt:

  • Vor der Öffnung bzw. Teilöffnung der Schulen für eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs sieht das MSB eine Vorlaufzeit zur Durchführung der notwendigen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen beginnen am Montag, 20. April 2020.
  • Unmittelbar nach Durchführung dieser organisatorischen Maßnahmen sollen die Schulen am 23. April 2020 für prüfungsvorbereitende Maßnahmen und Unterricht ausschließlich nur für die Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, die in diesem Schuljahr noch Prüfungen zu absolvieren haben, weil sie Schulabschlüsse anstreben.
  • Die bisherige Notbetreuung wird fortgesetzt und in einem angemessenen Umfang auf weitere Bedarfs- und Berufsgruppen ausgeweitet.
  • Vorgesehen ist darüber hinaus, den Schulbetrieb an den Grundschulen am 4. Mai 2020 vorerst ausschließlich für den Jahrgang 4 wiederaufzunehmen.

Selbstverständlich haben diese und weitere Schritte zum Schutze der Lehrerinnen und Lehrer, der Schülerinnen und Schüler und aller in Schule Beschäftigten unter Einhaltung klarer Hygienevorgaben und unter Sicherstellung des notwendigen Infektionsschutzes zu erfolgen.

Weitere Erläuterungen zu den oben aufgeführten Punkten sowie weitere Informationen übersende ich am morgigen Donnerstag.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

an diesem Wochenende beginnen die Osterferien. Und dennoch beschäftigt uns alle schon jetzt die Frage, wie es mit der Schule und dem Unterricht nach den Osterferien weitergehen wird.

Die Entscheidung darüber wird vor allem unter den Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes zu treffen sein. Bund und Länder haben am Mittwoch dieser Woche entschieden, dass die bundesweiten Kontaktbeschränkungen bis zum 19. April 2020 aufrechterhalten werden müssen. Welche Verhaltensregeln ab dem 20. April 2020 gelten werden und welche Auswirkungen das auf den Schulbetrieb haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen. Es ist aber beabsichtigt, Sie am 15. April 2020 über die weiteren Schritte zu informieren. Im Vordergrund werden dabei Informationen zur Ausgestaltung und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Schulbetriebes stehen.

Darüber hinaus möchte ich auf folgende Punkte eingehen:

I. Termine der Abiturprüfungen und Zentrale Prüfungen Klasse 10

Die schriftlichen Prüfungen beginnen am 12. Mai 2020. Eine Übersicht, an welchen Tagen welche Klausuren geschrieben werden, ist auf der Homepage des Ministeriums zugänglich:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Pruefungstermine/index.html

Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes wird den Abiturientinnen und Abiturienten die Möglichkeit gegeben, sich in der Schule im Rahmen von unterrichtlichen Angeboten auf das Abitur vorzubereiten. Ein Unterricht nach Stundenplan ist nicht vorgesehen.

Auch für die Abiturprüfungen sowie die vorbereitenden unterrichtlichen Angebote hat die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten oberste Priorität.

Es werden daher selbstverständlich die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Gesundheit dieser Personengruppen zu schützen.

II. Vergleichsarbeiten in der Grundschule (VERA 3)

Die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, dass die Vergleichsarbeiten VERA 3 in diesem Jahr in den Ländern freiwillig durchgeführt werden können. Nordrhein-Westfalen wird einmalig darauf verzichten. Auch eine spätere oder freiwillige Testung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.

III. Prüfungen und Abschlüsse an Berufskollegs

Für die vielfältigen Prüfungen und Abschlüsse in den Bildungsgängen der Berufskollegs sind Ihnen per Runderlass vom 01. April 2020 über die Bezirksregierungen wichtige Informationen zugegangen. Zur Klärung von Einzelfragen dazu sind auch weitere Hinweise in die FAQ aufgenommen worden.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, sich in der Schule im Rahmen von unterrichtlichen Angeboten auf die Prüfungen vorzubereiten. Ein Unterricht nach Stundenplan ist nicht vorgesehen.

IV. Kein Abschluss ohne Anschluss (KAoA)

Diese Informationen zu KAoA während und nach Beendigung des Ruhens des Unterrichts wurden mit Stand 02. April 2020 aktualisiert. Die Aktualisierungen beziehen sich vornehmlich auf die außerschulischen Praxisphasen in KAoA. Weitere Erläuterungen zu wichtigen Standardelementen, wie z. B. zur Beratung der Agentur für Arbeit oder zum Monitoring, ergänzen die Informationen.

Sie finden diese Information unter folgendem Link im Bildungsportal:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_KAOA/index.html

V. Erstattung von Stornokosten für abgesagte Schulfahrten

Mit SchulMail vom 6. März 2020 habe ich im Falle der erforderlichen Absage von Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustauschen sowie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine grundsätzliche Kostenübernahme für die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Unterkünfte) in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten durch das Land zugesagt. Dies gilt nunmehr für alle Schulfahrten im Sinne der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2), die bis zum Beginn der Sommerferien durchgeführt worden wären.

Das Land Nordrhein-Westfalen tritt jedoch nicht in bestehende Verträge mit Dritten ein. Daher erfolgt die Auszahlung nicht direkt an den oder die Vertragspartner, sondern ausschließlich an die Schulen. Die Erstattung von Stornierungskosten wird über die Bezirksregierungen erfolgen.
Um eine zeitnahe und geordnete Abwicklung zu gewährleisten, bitte ich Sie, Ihre Anträge auf Erstattung der Stornierungskosten auf dem beigefügten Formular bis zum 15. Mai 2020 bei der zuständigen Bezirksregierung ausschließlich per E-Mail an die dort eingerichteten Funktionspostfächer einzureichen.

• Bezirksregierung Arnsberg: corona-storno@bra.nrw.de
• Bezirksregierung Detmold: corona-stornokosten@brdt.nrw.de
• Bezirksregierung Düsseldorf: corona-stornokosten@brd.nrw.de
• Bezirksregierung Köln: reisekostenstelle@brk.nrw.de
• Bezirksregierung Münster: stornokosten@bezreg-muenster.nrw.de

Bitte fügen Sie dem Antrag die folgenden Unterlagen bei:
• die Rechnung der Vertragspartner inklusive aller berücksichtigten Rückzahlungen (vgl. Nummern 5 und 6 des Formulars) sowie
• den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen die Höhe der Stornierungskosten hervorgeht.
Die Anträge können nur von den Schulen selbst, nicht aber von den Eltern oder den Vertragspartnern gestellt werden. Auf dem Antragsformular ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen.

Die Auszahlungen der Erstattungen werden voraussichtlich am 15. Juni 2020 beginnen.

Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Ersatzschulen, die in die Zusage zur Übernahme von Stornokosten ausdrücklich einbezogen werden.

VI. Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes

Der Runderlass vom 24. März 2020 zur Absage von Schulfahrten und anderer schulischer Veranstaltungen erstreckt sich nur auf Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, um Infektionsgefährdungen vorzubeugen.

Kulturelle oder sportliche Veranstaltungen und weitere Projekte mit außerschulischen Partnern bleiben davon unberührt und können – vorausgesetzt der Schulbetrieb ist wiederaufgenommen worden – weiterhin durchgeführt werden, sofern sie in der Schule stattfinden.

Dasselbe gilt für den Unterricht und die Prüfungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, zum Beispiel in Sporthallen oder Schwimmbädern.

VII. Erweiterung der Notbetreuung

Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der Schulleitung auszuhändigen.
Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden.

Grundlage für diese Erweiterung der Notbetreuung ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsstruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Diese können Sie im Bildungsportal unter der Rubrik Notbetreuung abrufen:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

VIII. Erstattung der Elternbeiträge bei Ganztagsangeboten

Die Landesregierung hat am 31. März 2020 beschlossen, dass das Land zur Hälfte die für den Monat April anfallenden Elternbeiträge für Angebote im Rahmen des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2) erstattet.

Die andere Hälfte tragen gemäß einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden die Kommunen selbst. Das Verfahren der Beitragserstattung der Bezirksregierungen an die Kommunen wird derzeit erarbeitet, die Bezirksregierungen werden zeitnah informiert. Die Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die Kommunen. Rückfragen von Eltern hinsichtlich des Zeitpunkts und Verfahrens der Rückerstattung können nur von den Schulträgern beantwortet werden.

IX. Sonderprogramm des WDR

Der WDR hat seine Programmangebote für Kinder und Jugendliche in Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung bereits seit Mitte März ausgebaut. Auch in den Osterferien wird im WDR-Fernsehen ein Sonderprogramm für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter ausgestrahlt.

Der Sender bietet unter anderem „Die Sendung mit der Maus“, die Serie „Rennschwein Rudi Rüssel“, Magazine wie „Wissen macht Ah!“, „neuneinhalb“, „Kann es Johannes?“ sowie auch Märchenverfilmungen an.

In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung plant der WDR auch für die Zeit nach den Osterferien ein lernorientiertes, moderiertes Sonderprogramm für Kinder und Jugendliche.

Gerade in Zeiten eingeschränkter Bewegungsmöglichkeiten sind Bildungsangebote für Kinder auch in den kommenden Wochen sinnvoll. Klar ist aber auch, dass es sich hierbei um Angebote handelt, denn Ferien sollen auch in diesen Zeiten Ferien bleiben.

X. Erreichbarkeit während der Osterferien

Bitte stellen Sie auch während der Osterferien sicher, dass Sie als Schulleiterin oder Schulleiter für die Schulaufsicht und den Schulträger telefonisch und per E-Mail erreichbar sind.
Ich darf Sie bitten, die Eltern in geeigneter Weise und zeitnah über alle vorausgegangenen und über weitere, noch folgende, Ausführungen zu informieren.

Ich wünsche Ihnen, auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer, trotz der schwierigen Zeiten und all den Unwägbarkeiten, schöne Ostertage.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich heute an Sie, um Sie so zeitnah wie möglich über unsere Entscheidungen und Pläne zu den in diesem Jahr anstehenden Prüfungen – insbesondere dem Abitur zu informieren. Frau Ministerin Gebauer hat am vergangenen Freitag die Grundsatzentscheidung bekanntgegeben, dass die Prüfungen im Interesse einer höheren Planungssicherheit und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens den Beginn der Abiturprüfungen in Nordrhein-Westfalen um drei Wochen zu verschieben. Heute möchte ich Ihnen hierzu weitere Informationen zukommen lassen und Sie über Konsequenzen, die sich aus diesem Entschluss ergeben, unterrichten.

Die Terminverschiebung in Nordrhein-Westfalen wurde erleichtert, nachdem sich die Kultusministerkonferenz am 25. März 2020 darauf verständigt hatte, zum jetzigen Zeitpunkt an Prüfungen, insbesondere an schriftlichen Abiturprüfungen, zum geplanten bzw. zu einem Nachholtermin bis Ende des Schuljahres festzuhalten. Ich begrüße diesen Beschluss sehr, denn er stellt im Rahmen des Möglichen ein einheitliches Vorgehen innerhalb der Ländergemeinschaft sicher. Zugleich haben die Mitglieder der Kultusministerkonferenz ihren Beschluss vom 12. März 2020 bestärkt, wonach die Länder die erreichten Abschlüsse des Schuljahres 2019/20 auf der Basis gemeinsamer Regelungen gegenseitig anerkennen werden. Das gibt allen Schülerinnen und Schülern, die sich jetzt auf die anstehenden Prüfungen vorbereiten, die Sicherheit, dass ihre Abschlüsse, inklusive des Abiturs, vollwertige Abschlüsse sein werden. Das ist ein gutes Signal in einer Zeit, die von Verunsicherung geprägt ist.

Wir haben uns daher entschlossen, im Interesse aller angehenden Abiturientinnen und Abiturienten in Nordrhein-Westfalen den Beginn der Abiturprüfungen um drei Wochen zu verschieben. Das heißt: Die ersten Abiturklausuren an den allgemeinbildenden Schulen werden in Nordrhein-Westfalen nicht wie bisher geplant am 21. April 2020, sondern am 12. Mai 2020 geschrieben (Download am Montag, 11. Mai). Der Haupttermin für die Abiturprüfungsfächer wird damit auf den Zeitraum zwischen Dienstag, dem 12. Mai 2020 und Montag, dem 25. Mai 2020 verschoben. Die zentralen Nachschreibetermine für die Abiturprüfungen an den allgemeinbildenden Schulen schließen sich dann unmittelbar ab dem 26. Mai 2020 an und dauern bis zum 9. Juni 2020. Derzeit werden die Termine für die einzelnen Fächer und Fächergruppen in diesen Zeitfenstern festgelegt. Mit gesondertem Erlass werden wir Sie noch in dieser Woche und damit sehr zeitnah darüber informieren und die Informationen auch im Bildungsportal unter www.schulministerium.nrw.de veröffentlichen.

Die Terminverschiebung im Abitur führt allerdings dazu, dass auch Freitag, der 22. Mai 2020 – für viele Schulen der „Brückentag“ nach Christi Himmelfahrt – für Prüfungen genutzt werden muss. Ich weiß, dass dies für viele Schulen, die hier ursprünglich einen beweglichen Ferientag eingeplant hatten, nun eine Änderung bedeutet. Ich bitte aber um Verständnis, dass dies im Interesse einer ordnungsmäßen Durchführung der Abiturprüfungen unvermeidlich ist.

An den Beruflichen Gymnasien der Berufskollegs finden für etwa 10.000 Abiturientinnen und Abiturienten ebenfalls zentrale Abiturprüfungen statt. Die Zeitabläufe für das gesamte Abiturprüfungsverfahren sind nahezu identisch mit denen des Abiturs an den Gymnasien und Gesamtschulen. Insofern werden auch hier die ersten Abiturklausuren am 12.Mai 2020 geschrieben, letzter Tag der mündlichen Prüfungen wird der 25. bzw. 26. Juni 2020 sein.

Uns ist auch bewusst, dass sich der Zeitraum für die Korrektur der Klausuren – auch der rechtlich zwingend erforderlichen Zweitkorrektur – durch diese Neuterminierung verringert, so dass hier zahlreiche Lehrkräfte besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Wir werden in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass Sie in diesem Zeitraum beispielsweise durch partielle Befreiung von Unterrichtsverpflichtungen entlastet werden können. Um die Schulen wegen der Enge des Terminplans von weiterem Organisationsaufwand zu entlasten, entfällt in diesem Jahr die vorgesehene externe Zweitkorrektur im Fach Englisch sowohl für den Grundkurs als auch für den Leistungskurs.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

Wir gehen bei diesem geänderten Zeitplan davon aus, dass der Unterricht unmittelbar oder zeitnah nach den Osterferien – zumindest für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen – wiederaufgenommen werden kann oder in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden zumindest die Schulgebäude für Klausuren genutzt werden können. Das bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund zurückliegender bzw. aktueller Schulschließungen noch nicht alle erforderlichen Leistungsnachweise (Vorabiturklausuren) erbringen konnten, diese nun rechtzeitig bis zum Beginn der Abiturprüfungen nachholen können. Nach Informationen der Schulaufsicht sind Schülergruppen an etwa zehn Prozent der rund 1.000 allgemeinbildenden Schulen (Gymnasien, Gesamtschulen, Weiterbildungskollegs) sowie Schülergruppen an rund der Hälfte der 189 Beruflichen Gymnasien davon betroffen. Die Konferenz des Zentralen Abiturausschusses (ZAA), mit dem die Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung zugelassen werden, wird daher für alle Schulen neu auf den 7. Mai 2020 festgelegt. Der Unterricht für alle angehenden Abiturientinnen und Abiturienten endet daher – anders als bisher vorgesehen – am 8. Mai 2020.

Im Übrigen wollen wir die Abnahme des Abiturs dort erleichtern, wo dies ohne Auswirkungen auf die Qualität und damit die bundesweite Anerkennung möglich ist. Daher bemühen wir uns, die verpflichtende Abweichungsprüfung, deren Abschaffung durch Rechtsänderung für das Abitur 2021 bereits in Planung ist, für den jetzigen Abiturjahrgang vorzuziehen. Die Vorbereitungen dafür laufen.

Selbstverständlich arbeitet das Ministerium für Schule und Bildung vorbeugend auch an weiteren Szenarien, falls die Voraussetzungen, von denen wir jetzt ausgehen, sich nicht einhalten lassen sollten. Leitlinie ist dabei, allen Abiturientinnen und Abiturienten ein vollwertiges, bundesweit anerkanntes Abitur zu ermöglichen.

Auch die Prüfungsverfahren für 60.000 Schülerinnen und Schüler in anderen Bildungsgängen der Berufskollegs müssen nun parallel neu terminiert und vor den Sommerferien noch umgesetzt werden. Dies betrifft nicht nur weitere dezentrale Abiturprüfungen und alle jeweils unterschiedlichen Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in verschiedenen Bildungsgängen, sondern auch eine Vielzahl von Prüfungen für Berufsabschlüsse nach Landesrecht. Diese Prüfungen finden wie vorgesehen, im Zeitraum zwischen dem 27. April 2020 und dem 20. Juni 2020 statt. Die Bezirksregierungen werden Sie auffordern, ihr bei Bedarf  notwendige Anpassungen der ursprünglichen Terminleiste zu übermitteln.

Damit Auszubildende ihren Berufsabschluss erreichen können, müssen die dafür berufenen Lehrkräfte an Berufskollegs zusätzlich ihre Aufgaben als ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen aller Kammern und zuständigen Stellen erledigen. Diese Prüfungen für alle dualen Auszubildenden und damit zukünftigen Fachkräfte werden je nach Kammerzuständigkeit, zentral oder dezentral bei Bedarf neu terminiert. Zu den Auswirkungen, die sich aus möglichen oder bereits beschlossenen Terminverschiebungen ergeben, befinden wir uns in engem Kontakt mit allen Dachorganisationen der zuständigen Stellen.

Auch wenn das Abitur in der öffentlichen Aufmerksamkeit immer einen besonders hohen Stellenwert hat, so ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die jährlich an den allgemeinbildenden Schulen ihre Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 und die dabei vorgesehenen zentralen Prüfungen (ZP 10) absolvieren müssen, noch höher. Wir haben uns daher entschlossen, auch den Beginn dieser Zentralen Prüfungen um einige Tage auf den 12. Mai 2020 zu verschieben. Eine noch spätere Terminierung wäre vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren ebenfalls vorgesehenen zentralen Nachschreibetermine, dem entstehenden Korrekturaufwand und den rechtlich vorgeschriebenen Abweichungsprüfungen nicht möglich. Schon jetzt stellen Lehrerinnen und Lehrer ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote zur Verfügung, die sie auch bei Prüfungsvorbereitungen unterstützen. Bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien wird der Unterricht vermehrt auf die Inhalte und Formate in den Prüfungsfächern der Zentralen Prüfungen 10 ausgerichtet.

Selbstverständlich werden aber auch für den Fall, dass die ZP 10 nicht ab dem 12. Mai 2020 stattfinden können, weil es zuvor keinen ausreichenden Unterricht geben konnte, im MSB alternative Szenarien entwickelt. Auch sie zielen alle darauf, Schülerinnen und Schüler durch die im Rahmen der Corona-Pandemie eingetretene Situation nicht zu benachteiligen und ihre Abschlüsse zu sichern.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Schulschließungen und des damit verbundenen Unterrichtsausfalls ist in dieser Woche per Erlass an die Schulaufsicht zudem entschieden worden, dass in diesem Schuljahr keine so genannten „Blauen Briefe“ verschickt werden. Grundsätzlich gilt zwar, dass, wenn die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in das jeweils kommende Schuljahr aufgrund von festgestellten Minderleistungen gefährdet ist, eine dementsprechende Benachrichtigung („Blaue Briefe“) erfolgen muss. Mit Rücksicht auf die wegen des derzeit ruhenden Unterrichtsbetriebs möglicherweise eingeschränkten Möglichkeiten entsprechende Verbesserungen zu erreichen, werden in diesem Schuljahr jedoch keine solchen Benachrichtigungen wegen Versetzungsgefährdung versandt. Das bedeutet für den Einzelfall, dass nicht abgemahnte Minderleistungen in einem Fach, in dem nicht bereits auf dem Halbjahreszeugnis eine Minderleistung festgestellt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Soweit bereits „Blaue Briefe“ versandt wurden, werden diese aus Gründen der Gleichbehandlung durch Erlass für unwirksam erklärt werden.

Davon unberührt ist es natürlich die Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer, ihre Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes zu informieren und entsprechend zu beraten, um mögliche Defizite abzubauen.

Ich kann mir vorstellen, dass Sie trotz dieser Informationen viele Fragen haben. Ich bitte Sie jedoch um etwas Geduld. Es war mir zunächst wichtig, Sie über die wichtigsten Konsequenzen aus Grundsatzentscheidung, die Abiturprüfungen in Nordrhein-Westfalen um drei Wochen zu verschieben, zu informieren. Bestehende Erlasse und Verfügungen (Rahmenterminerlass etc.) werden in den kommenden Tagen geändert. Um weitere Fragen rund um Abschlussprüfungen, aber auch zu Klassenarbeiten, Leistungsüberprüfungen und –bewertungen in Jahrgängen, die jetzt nicht vor Abschlussprüfungen stehen, zu beantworten, werden wir im Bildungsportal unter www.schulministerium.nrw.de die Liste der Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ-Liste) ständig aktualisieren.

Ich möchte mich auch an dieser Stelle noch einmal herzlich für Ihr Verständnis und Ihr Engagement im Interesse unserer Schülerinnen und Schüler bedanken und wünsche Ihnen vor allem Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der SchulMail Nr. 8 hatte ich Sie über das erweiterte Notbetreuungsangebot informiert. Die Landesregierung hat mit der Erweiterung des Angebots auf dringliche Nachfragen insbesondere aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung reagiert. Angesichts der bisherigen Inanspruchnahme des Angebots, halte ich diese Erweiterung auch vor dem Hintergrund des notwendigen Infektionsschutzes für vertretbar.

Als Folge der am 22. März 2020 auf Bundes- und Landesebene getroffenen Entscheidungen zu weitreichenden Kontaktverboten sind im Hinblick auf die Notbetreuung neue Fragen entstanden. Vor allem der angemessene Schutz der betreuenden Lehrkräfte ist eine Frage von großer Bedeutung. Daneben geht es um die Pflicht der Schulträger, geeignete und gut gereinigte Räume sowie ausreichendes Hygienematerial zur Verfügung zu stellen.

Schutz des Personals in der Notbetreuung

Vor diesem Hintergrund möchte ich eines klarstellen: Die Gesundheit und Unversehrtheit der betreuenden Lehrkräfte und der weiteren Betreuungskräfte hat oberste Priorität. Das Notbetreuungsangebot, so wichtig es zur Entlastung von unabkömmlichen Personen in den kritischen Infrastrukturen ist, kann nur Bestand haben, wenn wir dies beachten. Gleiches gilt selbstverständlich für den Schutz der betreuten Schülerinnen und Schüler.
Für unsere Lageeinschätzung sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) handlungsleitend. Um darüber hinaus eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die aus hygienischer Sicht erforderlichen Schutzmaßnahmen in der Notbetreuung zu gewinnen, haben wir uns zusätzlichen Rat von unabhängigen Hygiene-Experten eingeholt. Auf Basis dieser Expertise sind die folgenden Empfehlungen für die Notbetreuung in den Schulen maßgeblich:

Gruppengrößen

Aus hygienisch-medizinischer Sicht ist eine Gruppengröße von bis zu fünf Kindern zusammen mit einer Betreuungskraft anzustreben. Abweichungen hiervon nach oben sind situationsbedingt möglich, sollen jedoch schriftlich dokumentiert werden.

Räumliche Anforderungen

Für die vorbezeichnete Gruppengröße soll eine Mindestraumgröße zur Verfügung stehen, die eine Abstandswahrung von 1,5 Metern zulässt. Der Raum sollte gut belüftbar (Fensterlüftung) sein. Leicht zugängliche Handwaschplätze müssen vorhanden sein. Insbesondere Kontaktflächen in den Klassen sind an jedem Betreuungstag gründlich zu reinigen. Eine intakte Sanitäranlage mit Seifenspender, Papierhandtuchspender und Abfalleinwurf ist vorauszusetzen.

Betreuungspersonal

Das Betreuungspersonal sollte keine Symptome einer Atemwegs-Infektion aufweisen und zudem nicht bestimmte Vorerkrankungen haben (z.B. Diabetes mellitus, therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Lungenerkrankungen einschließlich Asthma bronchiale, aktuelle onkologische Erkrankungen sowie chronische onkologische Erkrankungen unter immunsuppressiver Therapie). Ferner sollte das Betreuungspersonal nicht älter als 60 Jahre sein.

Gruppenzusammensetzung

Die Kinder sollten in der bisherigen Gruppenstruktur (Klassenzugehörigkeit) verbleiben, damit eine Nachverfolgung bei etwaigen Infektionen erleichtert ist. Eine Bündelung auf bestimmte Schulstandorte unter Aufhebung der Gruppenstruktur wird nicht empfohlen.

Betreute Kinder

Auch die betreuten Kinder sollten keine Symptome einer Atemwegs-Infektion aufweisen und zudem im häuslich-familiären Umfeld keine Infektionen haben (z.B. Magen-Darm-Infektionen). Kinder sollten auf Symptome täglich überprüft werden und ggf. nach Hause geschickt werden.
Die Kinder sollten zudem – wenn nicht bereits mit ihnen durch Elternhaus oder Schule eingeübt – die wichtigsten Hygieneregeln kennen (z.B. Hustenetikette, richtiges Händewaschen und Naseputzen). Auch mit der Toilettenhygiene sollten die Kinder vertraut sein.

Mundschutz, Einweghandschuhe

Sofern die vorstehenden Punkte beachtet werden, sind insbesondere Mundschutz und Einweghandschuhe nicht zielführend.
Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Die Kommunalen Spitzenverbände als Vertretung der Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen haben mir gegenüber zugesagt, alle öffentlichen Schulträger mit großer Dringlichkeit auf die Mindestanforderungen an Schulräume, Reinigung und Hygienemaßnahmen hinzuweisen. Sollten Sie als betroffene Schulleiterin oder Schulleiter hier Mängel oder Versäumnisse feststellen, wenden Sie sich bitte umgehend an ihre zuständige Kontaktperson für Notbetreuung in der Schulaufsicht.

Darüber hinaus wendet sich Frau Ministerin Gebauer mit einem offenen Brief an alle Eltern. Diesen finden Sie in der Anlage mit der Bitte um Weiterleitung. Gerade für die Eltern, die eine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen, gelten gesteigerte Pflichten. Die Schulen und die Lehrkräfte müssen sich darauf verlassen können, dass Kinder in der Notbetreuung ansonsten nur innerfamiliäre soziale Kontakte haben und von den Eltern mit großer Achtsamkeit von allen Infektionsherden ferngehalten werden.
Auf die Schulleitungen kommt angesichts der Erweiterung der Notbetreuung an den kommenden Wochenenden, die täglich den gleichen zeitlichen Umfang hat wie an Werktagen, und während der Osterferien die besondere Aufgabe zu, innerhalb der betroffenen Lehrerkollegien für eine faire Lastenteilung zu sorgen. Jeder Einsatz in der Notbetreuung, vor allem aber jede freiwillige Meldung, ist ein ungemein wichtiger Beitrag der Solidarität in der aktuellen Krisenlage.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch einmal ausdrücklich klarstellen, dass für den Einsatz in der Notbetreuung neben den Lehrerinnen und Lehrern auch andere pädagogische Kräfte, etwa in der Schulsozialarbeit oder in multiprofessionellen Teams, in Frage kommen.

Auch heute möchte ich mich einmal mehr für Ihre Unterstützung bedanken. Die Mithilfe von Lehrkräften und Schulleitungen ist die Grundlage für eine stabile und für die Eltern verlässliche Notbetreuung. Unsere Schulen leisten damit in der Krise einen wertvollen und solidarischen Beitrag.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Über die jetzt zu treffenden Entscheidungen zum Zeitpunkt der Durchführung der Abiturprüfung und anderer zentraler Prüfungen werde ich Sie mit einer weiteren SchulMail kurzfristig unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

in den vergangenen Wochen haben wir Sie auf diesem Weg regelmäßig über notwendige schulische Maßnahmen im Umgang mit dem Corona-Virus informiert. Dabei hat das Ministerium für Schule und Bildung Regelungen vorgegeben, die letztlich Sie in den Schulen vor Ort mit großem Aufwand umzusetzen hatten. Für dieses besondere Engagement und für Ihre großartige Unterstützung insbesondere bei der Sicherstellung der bisherigen Notbetreuung, möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken. Die Umstellung auf die Notbetreuung hat vor allem dank Ihrer sehr verantwortungsvollen und umsichtigen Arbeit bestens funktioniert.

Für die nordrhein-westfälische Landesregierung zählen Sie als Lehrkräfte in doppelter Hinsicht zum systemrelevanten Personal in kritischen Infrastrukturbereichen. Sie unterrichten im Normalbetrieb Tag für Tag fast 2,5 Millionen Schülerinnen und Schüler. Und jetzt in der Zeit der Corona-Pandemie kümmern Sie sich zudem um fast 9.000 Schülerinnen und Schüler, die sich seit dem vergangenen Mittwoch in der Notbetreuung befinden. Damit leisten Sie einen besonders wichtigen Beitrag dazu, dass Menschen aus den kritischen Infrastrukturbereichen ein Betreuungsangebot für ihre Kinder erhalten. Nur durch Ihren Einsatz an dieser Stelle ist es diesen Personen möglich, zum Beispiel in Krankenhäusern, dort vor allem auf Intensivstationen, in Pflegeeinrichtungen, in den Verkehrsunternehmen zur Sicherstellung von Mobilität oder auch im Bereich der Lebensmittelversorgung zu helfen und unterstützen zu können.

Da die Corona-Pandemie angesichts der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen weder vor Wochenenden noch vor Osterferien Halt machen wird, haben wir uns entschieden, die Notbetreuung auf diese Zeiten und Zeiträume zu erweitern, damit auch an diesen Tagen eine oftmals lebensrettende Versorgung mit Fachpersonal sichergestellt werden kann. Wir werden Sie als Lehrkräfte und zudem jede Frau und jeden Mann in den anderen kritischen Infrastrukturbereichen brauchen, um die aktuelle Krise gemeinsam bewältigen zu können.

Wir haben den Umfang der Notbetreuung in den nordrhein-westfälischen Schulen in der vergangenen Woche landesweit erheben lassen und festgestellt, dass auf der Grundlage der in der SchulMail Nr. 5 getroffenen Regelungen insgesamt nur knapp 1 Prozent aller Schülerinnen und Schüler Notbetreuungsangebote in Anspruch nehmen. Gestützt auf diese Umfrage halte ich es auch unter Beachtung des Infektionsschutzes für gut vertretbar, den Kreis der anspruchsberechtigten Kinder bzw. Eltern zu erweitern. Wir werden die Inanspruchnahme dieses erweiterten Betreuungsangebotes für Eltern und Erziehungsberechtigte mit Berufstätigkeit in kritischen Infrastrukturbereichen weiter genau beobachten und dabei immer auch Ihre Interessen und Anliegen berücksichtigen.

Und noch einen Punkt, der mir persönlich wichtig ist, möchte ich mit dieser SchulMail ansprechen: Die Versendung der bisherigen SchulMails im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erfolgte teilweise zu Zeitpunkten, die sich für Sie alles andere als optimal darstellten. Ihre darauf ausgerichtete Verärgerung kann ich sehr gut nachvollziehen. Ich kann Ihnen aber auch versichern, dass dies ausschließlich aufgrund komplexer Abstimmungsprozesse innerhalb der Landesregierung, im Kreise der Ländergemeinschaft und mit dem Bund erfolgte. Wir werden in Zukunft sicherstellen, dass Sie alle Nachrichten rechtzeitig vor dem Wochenende und während der Vormittagszeit erhalten.

I Erweiterte Notbetreuung in den Schulen

Unsere Schulen bieten seit dem 17.03.2020 eine Notbetreuung an. Die Reaktion der Öffentlichkeit und der Medien darauf war ausgesprochen positiv. Wir entlasten Menschen, die in Krankenhäusern und in anderen kritischen Bereichen mit großem Einsatz gegen die Ausbreitung des Corona-Virus kämpfen. Wie bereits gesagt: Bislang ist die Nachfrage sehr gering. Der Bedarf an Betreuungsangeboten könnte jedoch in den nächsten Wochen steigen, weil nicht nur im Gesundheitsbereich immer mehr Menschen über ihre normale Arbeitszeit hinaus arbeiten – und daher keine Zeit für die Betreuung ihrer Kinder haben. Wir beobachten die Entwicklung sehr genau, auch um am Ende nicht in Widerspruch mit dem Ziel der Infektionsschutzmaßnahmen zu geraten.

Leider stellen wir im Augenblick fest, dass der Kampf gegen das Corona-Virus immer neue und umfangreichere Maßnahmen erfordert. Auf zahlreiche Nachfragen und Bitten hin haben wir uns daher entschlossen, das Angebot der schulischen Notbetreuung auf die Wochenenden und die Osterferien zu erweitern. Eltern, die im Bereich sog. Kritischer Infrastrukturen arbeiten, müssen mehr und mehr auch an Wochenenden arbeiten. Für Krankenhäuser, Labore und Gesundheitsämter versteht sich das von selbst. Aber auch in der Lebensmittelversorgung und der Logistik gibt es jetzt regelmäßig Sonntagsarbeit. Auch das Personal in Rettungsdiensten, Polizei und kommunalen Ordnungsdiensten zählt dazu.

Die erweiterte Notbetreuung auch an Wochenenden ist den Vorsitzenden der Hauptpersonalräte kurzfristig angekündigt und als Eilmaßnahme angeordnet worden. Die selbstverständliche Mitbestimmung der Personalräte kann nachträglich eingeholt werden. Sie wird aber auch in aller Form eingeholt. Denn auch in diesen Zeiten ist nicht geplant, die Beteiligung der Personalvertretungen zu verkürzen oder zu missachten. Bei der Einsatzplanung werden vor Ort die Lehrerräte eingebunden. Auch dadurch soll sichergestellt werden, dass die besonderen Aufgaben im Lehrerkollegium fair und vernünftig aufgeteilt werden. Im Übrigen soll freiwilliges Engagement gefördert werden. Und ebenfalls klar ist, dass Kolleginnen und Kollegen, die als Schwerbehinderte oder aus anderen Gründen besonders belastet sind, für einen Dienst in der Notbetreuung nicht in Betracht kommen.

In den vergangenen Tagen bin ich immer wieder gefragt worden, ob der Dienst in der Notbetreuung nicht Gefahren für die Lehrkräfte mit sich bringt. Immerhin werden an anderer Stelle menschliche Kontakte streng reglementiert, inzwischen sogar unterbunden. Ohne jeden Zweifel: das oberste Gebot ist auch für mich, Gefahren zu minimieren und Ihre Gesundheit zu schützen. Deshalb haben wir klargestellt – und werden dies gegenüber Eltern auch noch einmal öffentlich tun: In die Notbetreuung dürfen nur solche Kinder, bei denen nicht der geringste Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht. Allerdings darf die Betreuung in geschlossenen Räumen und von persönlich bekannten Kindern bzw. Eltern auch nicht mit dem Zusammentreffen fremder Menschen in der Öffentlichkeit, das auf zwei Personen beschränkt ist, gleichgesetzt werden. Dort müssen wegen des Infektionsschutzes strengere Maßnahmen greifen.

Gleichwohl finden im Zusammenwirken mit den Gesundheitsbehörden bereits Abstimmungsprozesse zu weiteren Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrkräfte beim Infektionsschutz statt. So dringend wir auf die erweiterte Notbetreuung angewiesen sind, so wichtig ist es, dass die Risiken für Lehrkräfte und betreute Kinder bekannt und beherrschbar sind. Dabei ist auch die Versorgung der Lehrkräfte mit Materialien zum Zwecke des Infektionsschutzes unter verschiedenen Gesichtspunkten genau zu bewerten. Und vor allem den Eltern kommt hier eine besondere Verantwortung zu. Wir müssen uns darauf verlassen, dass nur infektionsfreie Kinder in die Notbetreuung kommen. Und nur die Eltern können gewährleisten, dass ihre Kinder auch außerhalb der Notbetreuung von Infektionsherden ferngehalten werden. Wir werden daher auch von hier einen entsprechenden Appell veranlassen.

Wir werden noch heute auf die Schulträger einwirken, dass notwendige Hygienemaßnahmen in den jetzt noch benötigten Räumen sichergestellt werden.

Wenn sich Lehrerinnen und Lehrer in der Notbetreuung engagieren, zählen sie selbstverständlich zum Kreis der Menschen in den definierten Kritischen Infrastrukturen. Und ebenso selbstverständlich gelten alle Sonderregelungen für diesen Personenkreis auch für Lehrkräfte. Sofern die Ausstellung von sogenannten Passierscheinen notwendig wird, werden wir Sie kurzfristig damit ausstatten. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an Ihre Personalstellen in den Bezirksregierungen oder Schulämtern.

Und noch eine Klarstellung scheint mir geboten. Lehrerinnen und Lehrer sind trotz des Ruhens des Unterrichts im Dienst. Eine Abordnung zur Unterstützung in Gesundheitsämtern oder anderen besonders belasteten Bereichen kommt allenfalls freiwillig und nur nach Rücksprache mit den Bezirksregierungen in Betracht. Sollten in Einzelfällen von Schulämtern solche Abordnungen in andere Verwaltungsbereiche vorgenommen werden, gehen wir dem nach.

II Lernangebote für Schülerinnen und Schüler

Für Ihr großes Engagement bei der Bereitstellung von Lernangeboten möchte ich mich an dieser Stelle ebenfalls ausdrücklich bedanken. Aufgrund von vermehrten Nachfragen stelle ich klar, dass es sich bei den nun bis zum Beginn der Osterferien von Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung gestellten Materialien und Aufgaben mit einer Ausnahme (siehe nachfolgend) nicht um Inhalte von Prüfungsrelevanz handeln kann. Gleichwohl sollen Schülerinnen und Schüler die ihnen gestellten Aufgaben – auch in ihrem Interesse – natürlich in angemessener Zeit bearbeiten. Eine Leistungskontrolle oder Leistungsbewertung ist damit nicht verbunden. Mit den in angemessenem Umfang bereitgestellten Aufgaben soll erreicht werden, dass der Unterricht nach Beendigung der derzeitigen Maßnahmen nach Möglichkeit ohne großen Vorlauf wiederaufgenommen werden kann.
Die Ausnahme stellen Materialien und Aufgaben für diejenigen Berufsschülerinnen und Berufsschüler dar, die im Rahmen ihrer dualen Ausbildung unmittelbar vor einer Prüfung im Rahmen der Berufsabschlussprüfungen der Kammern stehen. Ihnen dienen die vielfältigen Lernangebote und diesbezügliche Kommunikation mit den Fachlehrerkräften auch der Unterstützung ihrer Prüfungsvorbereitung.

Angebot des WDR

Der WDR hat gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Bildung die Bedürfnisse von Schulen, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern in der unterrichtsfreien Zeit weiter konkretisiert. Ab Montag, 23. März 2020, wird im WDR Fernsehen täglich in der Zeit zwischen 9 Uhr und 12 Uhr ein Programm für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter ausgestrahlt. Das Angebot kombiniert Inhalte aus bekannten Kinderprogrammen wie der Sendung mit der Maus, Wissen macht Ah! und Planet Schule mit interaktiven Elementen, also beispielsweise Rätselmöglichkeiten und aktive Bewegungspausen. Durch das Programm führen André Gatzke und die Grundschullehrerin Pamela Fobbe.
Darüber hinaus wird es für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen auf der Webseite www.planet-schule.de, www.wdr.de/schule/digital und in der Mediathek des WDR weitere, auch fachbezogene Inhalte und Lernangebote (Lernspiele, Apps, Simulationen) geben. Das Online-Angebot kann von den Lehrkräften etwa bei der Konzeption von Übungsaufgaben genutzt werden. Auch mit diesem Angebot wird nicht die Erwartung einer Leistungskontrolle oder gar Leistungsbewertung verbunden. Es gilt weiterhin für alle Beteiligten, Augenmaß zu bewahren.

Unterstützungsangebote für Lehrkräfte in Phasen des Distanzlernens

Zur weiteren Unterstützung von Lehrkräften hat das Ministerium für Schule und Bildung im Bildungsportal eine Zusammenstellung von Unterstützungsangeboten für Lehrerinnen und Lehrer in Phasen des Distanzlernens veröffentlicht. In der Sammlung, die in Zusammenarbeit mit der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW) und der Medienberatung NRW entstanden ist, finden sich nützliche Tipps und Angebote für die kommenden Tage und Wochen. Die Sammlung versteht sich als Zusatzmaterial zu den in den Schulen eingeführten Lernmitteln. Die Liste wird kontinuierlich ergänzt und erweitert. Neben staatlich-kommunalen Angeboten finden sich auch private Angebote.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Fachliche_Unterstuetzungsangebote.pdf

Wie bei anderen Lernmitteln auch obliegt es den Lehrerinnen und Lehrern zu prüfen, ob und inwieweit die unterschiedlichen Angebote dem Alter und dem Lernstand der Schülerinnen und Schüler entsprechen und eingesetzt werden können.

Auch Sport- und Bewegungsangebote sollten insbesondere mit Blick auf die eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler mitbedacht werden: Im Landesschulsportportal (www.schulsport-nrw.de) finden Lehrerinnen und Lehrer unter dem Stichwort „Fit durch die Krise“ in Kürze täglich aktualisierte altersstufengerechte Praxisbeispiele.
Das Lernen auf Distanz stellt für Schülerinnen und Schüler, aber auch für die Lehrkräfte, eine besondere Herausforderung dar. Vieles, was sich im Unterricht bewährt hat, kann nicht eins zu eins auf die Gestaltung der jetzigen Lernsituationen übertragen werden.
Das Ministerium für Schule und Bildung wird deshalb zeitnah eine didaktische Handreichung zur Gestaltung von Lernsituationen auf Distanz veröffentlichen. Die Handreichung soll den Lehrkräften Anregungen liefern, Hinweise geben und dazu beitragen, allen an den Lernprozessen Beteiligten Orientierung zu bieten.
Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah in der SchulMail (Nr. 10).
Ich wünsche Ihnen für die kommenden Tage und Wochen alles Gute, viel Kraft für die Bewältigung der Krise und natürlich beste Gesundheit!

Vielen Dank für Ihren Einsatz und für Ihre großartige Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

Link zum Formular: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird ebenfalls der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

In den Schulen wird die erweiterte Notbetreuung durch Lehrkräfte des Landes und Personal des Trägers der Ganztagsbetreuung im Rahmen der tarifrechtlichen Bestimmungen geleistet.
Über den Einsatz der Lehrkräfte für die erweiterte Notbetreuung entscheiden die Schulleitungen. Sie informieren den Lehrerrat über die beabsichtigte Einteilung und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorrangig sollen Freiwillige berücksichtigt werden. Lehrkräfte, die sechzig Jahre und älter sind oder in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen) haben, dürfen nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere und Lehrerinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen gleichfalls nicht zur Betreuung herangezogen werden (vgl. SchulMail Nr. 5).

Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die Notbetreuung in den Osterferien und an den Wochenenden bitte ich die Schulleitungen, nach Möglichkeit Rücksicht auf bereits getroffene Dispositionen der Lehrkräfte zu nehmen. Soweit die Notbetreuung in die Osterferien fällt, nehmen die Lehrkräfte ihren Erholungsurlaub in anderen Schulferien.

Die aktualisierte FAQ-Liste finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 9).

Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren

nachstehend erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

I. Informationen für Berufskollegs

1. Praktika

Entgegen den Aussagen in der SchulMail Nr. 4 vom 13.03.2020 sind Praktika im Zusammenhang mit Bildungsgängen der Berufskollegs, solange der Unterrichtsbetrieb ruht, nicht mehr zu absolvieren.
Lediglich Praktika im Zusammenhang mit Bildungsgängen der Fachschule für Sozialwesen und entsprechenden Bildungsgängen des beruflichen Gymnasiums, für die Anstellungsverträge zwischen Schülerinnen und Schülern und Trägern bestehen, sind von den Schülerinnen und Schülern zu absolvieren, wenn dies auf Grundlage der Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs bzw. der jeweiligen Praktikumsstelle vor Ort möglich ist.
Wenn das Absolvieren nicht möglich ist, werden den Schülerinnen und Schülern durch die nicht vollständig absolvierten Praktika keine Nachteile entstehen.

2. Weitere Prüfungen

Weitere Prüfungen der Berufskollegs (z.B. Fachhochschulreife, Abitur in der Fachoberschule Klasse 13, Berufsabschlussprüfungen nach Landesrecht) werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt. Die Festsetzung der neuen Prüfungstermine erfolgt in Abstimmung zwischen dem Berufskolleg und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.

3. Duale Berufsausbildung

In der dualen Berufsausbildung sind gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler in den Fachklassen des dualen Systems ihre Ausbildung im Betrieb fortsetzen, solange der Schulbetrieb ruht und sofern der Betrieb nicht gesonderte Vorkehrungen zum Umgang mit dem Corona-Virus getroffen hat.
Zur Sicherung des Ausbildungserfolges sollen Berufskollegs im Rahmen der infrastrukturellen Voraussetzungen die gegebenen Möglichkeiten nutzen, Auszubildende gerade auch im Hinblick auf anstehende Prüfungen mit Aufgaben zu unterstützen. Ausbildungsbetriebe und Kammern sollen über gefundene Möglichkeiten informiert werden und prüfen, wie sie den Auszubildenden im Rahmen der organisatorischen Bedingungen Gelegenheit zur Bearbeitung schulischer Aufgaben geben.

4. Nutzung von Räumen für Kammerprüfungen

Die zuständigen externen Stellen (Kammern) wenden sich bei Bedarf an die jeweiligen Schulträger. Die Schulleitungen unterstützen die Kammern darin, Lösungen zur Sicherstellung der Prüfungen zu finden.

II. Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“

Mit der Einstellung des Unterrichtsbetriebs an den Schulen in Nordrhein-Westfalen sind ab Montag, 16.03.2020, auch alle außerschulisch durchgeführten Standardelemente im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) – z. B. Berufsfelderkundungstage, Praxiskurse, Praktika oder die Teilnahme am Girls‘ Day/Boys‘ Day – bis auf Weiteres ausgesetzt. Ob und wie versäumte Elemente der Beruflichen Orientierung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wird das Schulministerium zu gegebener Zeit entscheiden und Sie darüber informieren.

Erste Informationen zu „Kein Abschluss ohne Anschluss“ finden Sie hierzu im Bildungsportal.

III. Hinweis auf FAQ-Liste zur Not-Betreuung

Ab sofort steht Ihnen für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Notbetreuung an Schulen auch eine FAQ-Liste zur Verfügung, die fortlaufend aktualisiert wird. Auch diese finden Sie im Bildungsportal.

Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 8).

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der SchulMail Nr. 5 habe ich Sie darüber informiert, dass wir an unseren Schulen ab Mittwoch, 18.03.2020, eine Notbetreuung einrichten werden. Damit unterstützen wir solche Eltern, die beide (oder als Alleinerziehende) im Bereich sog. Kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort einen unverzichtbaren Beitrag zur Krankenversorgung oder zur Aufrechterhaltung einer Grundversorgung leisten. Soweit Schülerinnen und Schüler im Regelbetrieb an Angeboten des Ganztags teilnehmen, bezieht sich die Notbetreuung auch darauf. Hier sind die Träger der Betreuung i.S.v. § 9 Absatz 3 SchulG gefordert.

Schon an dieser Stelle danke ich Ihnen, Ihren Kollegien und den ansonsten Beteiligten für diesen solidarischen Beitrag sehr herzlich.

Die Entscheidung, welche Eltern diese Notbetreuung in Anspruch nehmen können, richtet sich nach einer Leitlinie des Gesundheitsministeriums vom 15.03.2020. Sie finden diese Leitlinie auch als Anlage zu dieser SchulMail.

Danach hat der jeweilige Arbeitgeber zu bescheinigen, dass die betroffenen Eltern im Bereich kritischer Infrastrukturen arbeiten und dort unabkömmlich sind. Die Eltern ihrerseits bestätigen, dass es für sie keine Alternative zu der Notbetreuung gibt. Als Schulleitung müssen Sie keine weitere Prüfung vornehmen, sondern können die Aufnahme eines Kindes auf diese Bescheinigung stützen.

Derzeit haben schon verschiedene Schulträger, aber auch Arbeitgeber entsprechende Formulare im Internet zum Download bereitgestellt. Auch das MSB stellt ab sofort im Bildungsportal (www.schulministerium.nrw.de) ein Formular zur Verfügung, das Sie Eltern zur Benutzung empfehlen können.

Sie sollten alle Formulare, die Ihnen vorgelegt werden, zunächst akzeptieren. Falls Sie Zweifel an der Seriosität eines solchen Formulars haben oder Ihnen das Anliegen eines Elternteils nicht plausibel erscheint, können Sie sich an Ihre zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden. Die Bezirksregierungen bzw. die Schulämter werden Ihnen dafür durch Rundverfügung eine konkrete Ansprechperson benennen.

Bitte melden Sie der Schulaufsichtsbehörde noch am 18.03.2020, wie viele Schülerinnen und Schüler Sie am Mittwoch in die Notbetreuung aufgenommen haben.

Soweit erforderlich erhalten Sie weitere Informationen wie gewohnt mit einer der nächsten SchulMails.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren

zunächst einmal möchte ich mich bei Ihnen für Ihr umsichtiges und verantwortungsvolles Handeln in dieser schwierigen Situation bedanken.

Mit dieser fünften SchulMail erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

I. Notbetreuung ab Mittwoch, 18.03.2020

Mit der SchulMail Nr. 4 vom 13.03.2020 wurden Sie bereits informiert, dass die Schulen zur Entlastung des Personals in kritischen Infrastrukturen (z.B. Krankenhäusern) ab Mittwoch, 18.03.2020, eine Notbetreuung insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 vorhalten müssen.

1. Organisation und Räumlichkeiten der Notbetreuung

Jede Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler. Damit sind alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen für dieses Betreuungsangebot offen zu halten.

Aus Gründen des Infektionsschutzes sind diese Betreuungsgruppen grundsätzlich im bisherigen Klassenverband zu bilden. Ausnahmsweise kann die Betreuung auch jahrgangsbezogen erfolgen. Die einzelne Betreuungsgruppe sollte nur in Ausnahmefällen mehr als fünf Kinder umfassen.

Durch die allgemeine Weisung des MAGS vom 13.03.2020 sind die Schulräume für eine solche Notbetreuung weiterhin geöffnet.

2. Schülerinnen und Schüler, die dieses Angebot in Anspruch nehmen können

Die Angebote der Notbetreuung an Schulen gelten insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 6, deren Eltern (Erziehungsberechtigte) beide beruflich im Bereich von kritischen Infrastrukturen tätig sind. Im Fall von Alleinerziehenden muss ebenfalls eine berufliche Tätigkeit im Bereich von kritischen Infrastrukturen vorliegen.

Als kritische Infrastrukturen gelten die in einer Leitlinie des MAGS genannten Bereiche, über die Sie zeitnah informiert werden. Darüber hinaus bedarf es einer schriftlichen Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers gemäß dieser Leitlinie (siehe Anlage).

Kinder können die Angebote nur wahrnehmen, wenn sie bezüglich des Corona-Virus nicht erkrankt oder erkrankungsverdächtig sind. Insbesondere dürfen Kinder, die von der örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt worden sind, die Schule auf keinen Fall betreten und können daher an dem Angebot – mindestens vorübergehend – nicht teilnehmen.

3. Zeitlicher Umfang der Notbetreuung

Die Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum des Schulbetriebes, wie dieser an der jeweiligen Schule stattfinden würden.

Dies schließt sowohl die pädagogische Übermittagsbetreuung wie Angebote des offenen und gebundenen Ganztags ein.

4. Aufgaben von Schulleitungen und Lehrkräften bei der Notbetreuung

Die Einteilung der Betreuungsgruppen sowie der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung.

Bei der Einteilung der Lehrkräfte hat die Schulleitung zu beachten, dass Lehrkräfte, die 60 Jahre und älter sind oder aber in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen) haben, nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere und Lehrerinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen gleichfalls nicht zur Betreuung herangezogen werden.

5. Geltung für freie Schulen

Die Ersatz- und anerkannten Ergänzungsschulen werden dringend gebeten, eine Notbetreuung im Sinne dieser SchulMail einzurichten sowie die weiteren Hinweise und Informationen dieser SchulMail zu beachten.

II. Lernangebote für die Zeit des Unterrichtsausfalls

Auch wenn aktuell kein Unterricht stattfindet, sollen die Schulen das Lernen der Schülerinnen und Schüler zunächst bis zu den Osterferien weiter ermöglichen. Lehrerinnen und Lehrer stellen hierzu Lernaufgaben bereit. Die Lernaufgaben sollen so konzipiert werden, dass sie das Lernen der Schülerinnen und Schüler z.B. in Form von Projekten, fachübergreifenden Vorhaben oder Vorbereitungen von Präsentationen unterstützen und an den Unterricht anknüpfen.

Die Schulleitungen stellen sicher, dass die Schülerinnen und Schüler wissen, welche Aufgaben in häuslicher Arbeit zu erledigen sind. Die Eltern sind in geeigneter Form zu informieren.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass mit dem Angebot nicht die Erwartung verbunden wird, der Stundenplan werde in die häusliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler verlagert. Es gilt für alle Beteiligten (Lehrkräfte und Eltern), Augenmaß zu bewahren.

III. Schriftliche Leistungsnachweise

Für den Fall, dass die notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zur Abiturprüfung noch nicht vollständig erbracht werden konnten, schreiben Schülerinnen und Schüler die ausstehenden Vorabiturklausuren nach den Osterferien. Auf diese Weise können sie mit einer Sitzung des zentralen Abiturausschusses spätestens bis zum 5. Mai 2020 rechtzeitig zu den ab dem 7. Mai angesetzten Nachschreibeterminen, die in den jeweiligen Runderlassen festgelegt sind, zur Abiturprüfung zugelassen werden.

Ansonsten finden auch sonstige schriftliche Leistungsüberprüfungen bis zum Ende der Osterferien nicht statt.

Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 6). Bitte stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie als Schulleiterin und Schulleiter für die Schulaufsicht und den Schulträger jederzeit erreichbar sind.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

1. Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien

Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.

Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.

Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.

ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.

2. Not-Betreuungsangebot

Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie zeitnah mit einer weiteren Schul-Mail.

3. Durchführung von Prüfungen und Erbringung von Leistungsnachweisen etc.

a) Zentralabitur in der gymnasialen Oberstufe und an Beruflichen Gymnasien

Die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März bis zum Ende der Osterferien hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei den bevorstehenden Abiturprüfungen. Die Termine sind insbesondere mit Blick auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch aufgrund des durch die Kultusministerkonferenz veranlassten länderübergreifenden Aufgabenpools zwischen den Ländern abgestimmt und bleiben in diesen und allen anderen Fächern grundsätzlich bestehen. Auch die Konferenz des Zentralen Abiturausschusses (ZAA) am 2. April kann wie vorgesehen stattfinden, da die Schulen als Gebäude nicht geschlossen sind.

Selbst für den Fall, dass der Unterricht nicht unmittelbar nach den Osterferien wieder aufgenommen werden sollte, ist vorgesehen, dass die Schulgebäude in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden von Abiturientinnen und Abiturienten sowie Lehrkräften genutzt werden können, um an den vorgesehenen Terminen ordnungsgemäße Prüfungen durchzuführen, da die Einstellung des Unterrichts einen generellen prophylaktischen Charakter hat und die Räumlichkeiten selbst nicht betroffen sind.

Sollte es in Einzelfällen an Schulen durch Schulschließungen in den vergangenen Wochen bzw. durch die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März nicht möglich sein, dass alle angehenden Abiturientinnen und Abiturienten die notwendigen Leistungsnachweise („Vorabiturklausuren“) erbringen konnten, so sollen die Schulen das unmittelbar nach den Osterferien nachholen. Für diesen Fall erfolgt die Zulassung der betroffenen Schülerinnen und Schüler durch die ZAA-Konferenz bis zum 5. Mai und die Schülerinnen und Schüler legen ihre Abiturprüfungen ab dem 7. Mai an den zentralen Nachschreibeterminen ab.

b) Informationen zu anderen Prüfungsformaten

Weitere Informationen u.a. zu Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentralen Klausuren in der Einführungsphase (ZKE), Prüfungen an Berufskollegs sowie zum Umgang mit Klassenarbeiten etc. werden Ihnen in den kommenden Tagen gesondert übermittelt und auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung (www.schulministerium.nrw.de) veröffentlicht und stetig aktualisiert.

Im Übrigen wird empfohlen, die Schülerinnen und Schüler in der Zeit bis zum Beginn der Osterferien zum Lernen zu Hause anzuhalten (Lektüre, Aufgabensätze, Referate etc.). Hierzu sollten in der Schule vorhandene technische Infrastrukturen genutzt werden.

4. Dienstpflichten und Erreichbarkeit von Schulleitungen sowie Lehrerinnen und Lehrer

Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten.

Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail Nr. 1 und 3). In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.

Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule auch teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In einem solchen Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die Schulleitung angeordnet werden.

Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden.

Der Ausbildungsbetrieb der Lehrerausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (interne und externe Seminarveranstaltungen, ausbildungsfachliche Begleitung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Praxissemesterstudierenden) sowie Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) werden bis auf weiteres ausgesetzt.

Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der Schul-Mail (Nr. 5).

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie ergänzende, aber auch neue Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich. Soweit diese Schul-Mail nicht ausdrücklich neue Informationen oder Vorgaben enthält, gelten die Schul-Mails vom 27. Februar und 6. März weiter.

1. Schulschließungen und Wiedereröffnungen von Schulen

Aus gegebenem Anlass möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die vollständige oder teilweise Schließung einer Schule im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Corona-Virus von der örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt verfügt wird (vgl. Schul-Mail Nr. 2). Wird die Schulschließung als Sofortmaßnahme nur mündlich verfügt, empfiehlt es sich, eine nachzureichende schriftliche Bestätigung einzuholen. Bei Teilschließungen sollte auf eine genaue Angabe (und Dokumentation) der geschlossenen Bereiche (z. B. Klassen / Kurse) geachtet werden.

Die Schließung durch die Schulleitung kommt nur im Notfall in Betracht, wenn klare Hinweise auf eine Infektionsgefahr bestehen und eine Reaktion der oben genannten zuständigen Behörden nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Will die Schulleitung aufgrund eigener Entscheidung handeln, hat sie zuvor die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu informieren.

Für die Wiedereröffnung einer Schule, die im Rahmen einer Maßnahme des Infektionsschutzes geschlossen wurde, bedarf es keiner ausdrücklichen Entscheidung der zuständigen Behörde. Mit Ablauf der tagesscharf zu bestimmenden Schließungsfrist ist die Schule wieder ganz oder teilweise für den Schulbetrieb offen. In der Regel ist das der auf das Fristende folgende nächste Kalendertag. Daher muss die Schulleitung darauf achten, dass die zuständige Behörde eine eindeutige Fristenregelung trifft. Sollte dies nicht der Fall sein (z. B. „Die Schule wird bis auf Weiteres geschlossen.“) oder sollten sonstige Zweifel bestehen, empfiehlt sich eine sofortige Nachfrage bei der Behörde, die die Schließung verfügt hat. Die erteilte Auskunft ist zu dokumentieren. Im Übrigen ist die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu informieren.

Eine Schulschließung aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail Nr. 1). In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz. Durch Entscheidung der zuständigen Behörde kann eine Schule auch teilweise wiedereröffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. In diesem Fall kann entweder der Unterricht wieder teilweise stattfinden oder die Schulleitung – bei Bedarf (z.B. Dienstbesprechungen) – die Anwesenheit der Lehrkräfte in der Schule anordnen (§ 13 Abs. 2 ADO).

2. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) zur Durchführung von Großveranstaltungen vom 10.03.2020

Das MAGS NRW hat die zuständigen örtlichen Behörden am 10. März angewiesen, als vorbeugende Schutzmaßnahme Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern grundsätzlich abzusagen. Bei Veranstaltungen mit weniger Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist nach wie vor eine individuelle Einschätzung der Gefahrenlage erforderlich.

Veranstaltungen in diesem Sinne sind z. B. Fußballspiele, Konzerte, Kongresse, Umzüge, Volksläufe. Aus der Sicht des Infektionsschutzes ist entscheidend, dass hier eine Vielzahl von Menschen mit unbekannter Identität oder räumlicher Herkunft auf engem Raum zusammenkommt.

Der Schulbetrieb auch in großen Schulen ist von diesem Erlass nicht erfasst. Hier sind die Beteiligten problemlos individualisierbar und daher bei Bedarf gezielt an-sprechbar. Außerdem findet der Schulbetrieb in aller Regel in Klassen- oder Kursräumen in Lerngruppen von nur 20-30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt. Im Übrigen könnte die Schulleitung bei Hinweisen auf eine konkrete Gefahrenlage das Zusammenkommen großer Schülergruppen, z. B. während der Pausen auf dem Pausenhof, vorübergehend untersagen.

3. Häusliche Quarantäne und selbst veranlasste Krankmeldungen

Bei Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen kann die zuständige Behörde gem. §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz Schutzmaßnahmen, insbesondere eine Quarantäne anordnen. Diese Maßnahme erfolgt aufgrund einer fachlichen Einschätzung und ist strikt zu befolgen. Der Nachweis einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit ist nicht gesondert zu erbringen, die Fortzahlung der Besoldung oder des Gehalts ist gesichert. Es versteht sich von selbst, dass diese Anordnungen im Interesse aller zwingend zu befolgen sind.

Werden solche fachlich begründeten Schutzmaßnahmen nicht angeordnet, besteht – außerhalb der bekannten Hygienemaßnahmen – keine Veranlassung zu Maßnahmen des Selbstschutzes. Vor allem selbst veranlasste Krankmeldungen sind nicht nur ein Problem für die hierzu konsultierten Hausärzte, die in der augenblicklichen Situation stark belastet sind. Sie sind vor allem ein Problem für die notwendige Betreuung der anvertrauten Schülerinnen und Schüler, die nötige Unterstützung innerhalb des Lehrerkollegiums und damit für die gesamte Schulgemeinde.

4. Durchführung von Schulfahrten, Studienfahrten, Veranstaltungen außerhalb der Schule; Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern

Mit der Schul-Mail Nr. 2 waren Sie aufgefordert worden, alle Schulfahrten in Risikogebiete abzusagen. Vor der Durchführung von Fahrten mit anderen Zielen sollte der Rat des Gesundheitsamts eingeholt werden.

Zur Vereinfachung des Verfahrens und als schulischer Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus sind daher alle ein- und mehrtägigen Schulfahrten etc. in das In- und Ausland abzusagen, soweit diese bis zum Beginn der Osterferien stattfinden sollten. Zur Übernahme möglicher Stornokosten finden Sie erste Informationen in der Schul-Mail Nr. 2; weitere Informationen werden folgen.

Ersatzschulen werden in die Zusage zur Übernahme von Stornokosten ausdrücklich einbezogen.

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) derzeit nicht generell abgesagt werden. Über im Einzelfall ggf. erforderliche Absagen entscheidet der jeweilige Veranstalter nach den auch für schulische Veranstaltungen geltenden Grundsätzen der bisherigen Schul-Mails.

5. Durchführung von Prüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen etc.

Das Schul- und Bildungsministerium ist auf verschiedene Szenarien vorbereitet und wird abhängig von der Entwicklung der Situation entscheiden, ob Änderungen der geplanten Abläufe notwendig sein werden. Auch durch flexibel gehandhabte, dezentrale Nachschreibmöglichkeiten ist sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre vorgesehenen Prüfungen ablegen können und die angestrebten Abschlüsse er-worben werden können.

Sie werden daher in Kürze mit der Schul-Mail Nr. 4 nähere Hinweise zum weiteren Vorgehen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor dem Hintergrund der weiteren aktuellen dynamischen Entwicklungen erhalten Sie zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich und zu geplanten Schulfahrten in mögliche Risikogebiete nachfolgende Informationen:

 1.       Schulschließungen und Wiedereröffnungen von Schulen

Schließungen von Schulen oder Teilen davon (z.B. Klassen) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erfolgen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Konkret vorgenommen wird die Schließung von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt. Eine Schulschließung durch das Schulamt oder die Bezirksregierung kommt daher nicht in Betracht.

Die Wiedereröffnung einer Schule erfolgt gleichfalls durch die zuvor genannten Behörden, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Schließung der Schule oder Teilen davon (z.B. Klassen) nicht mehr vorliegen.

Eine Schulschließung durch die Schulleitung kommt nur im Notfall in Betracht. Hierzu wird auf die Schul-Mail vom 27.02.2020 verwiesen.

2.       Durchführung von Schulfahrten in Risikogebiete

a)      Reisen in Risikogebiete

Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Risikogebiete, die bis zum Ende des laufenden Schuljahres durchgeführt werden sollen, sind von der Schulleitung abzusagen. Dies gilt gleichermaßen für Schüleraustausche mit Schülerinnen und Schülern, die aus Risikogebieten kommen.

Die Einschätzung der Risikogebiete erfolgt nicht durch die Schulaufsichtsbehörden, sondern durch das Robert-Koch-Institut und ist über dessen Internetseite jeweils aktuell über

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html abzurufen.

Bitte prüfen Sie diese Einschätzung permanent, um auch kurzfristig auf Risikobewertungen reagieren und Schulfahrten absagen zu können.

b)      Reisen in Nicht-Risikogebiete im Ausland

Vor Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in Nicht-Risikogebiete im Ausland ist eine Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt erforderlich.

Es wird empfohlen, dass Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche dann, wenn keine positive Aussage des Gesundheitsamtes zu der Durchführung der Fahrt bzw. des Austausches vorliegt, ebenfalls von der Schulleitung abgesagt werden. Die Aussage des Gesundheitsamtes ist von der Schulleitung möglichst zu dokumentieren.

Unabhängig davon wird zum jetzigen Zeitpunkt empfohlen, von Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustauschen mit oder nach Italien abzusehen.

c)       Reisen im Inland

Von Klassenfahrten und Studienfahrten in Gebiete, in denen hohe Corona-Virus-Fallzahlen auftreten wird abgeraten. Aktuelle Fallzahlen können dem täglichen Situationsbericht des RKI entnommen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html?nn=13490888

d)      Kostenerstattung

Werden Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche abgesagt, weil die Absage danach zwingend vorzunehmen ist (Risikogebiete) oder empfohlen wurde (Nicht-Risikogebiete im Ausland), werden die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen) eventuell in Rechnung gestellte Stornierungskosten, sofern diese nachgewiesen sind, vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen.

Mögliche Ansprüche gegenüber Reiserücktrittsversicherungen sind vorrangig geltend zu machen.

Im Übrigen gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. Das heißt, es besteht die Verpflichtung der Schule, gegenüber den Vertragspartnern auf den Abzug bzw. die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

Die Kostenübernahme des Landes ist in jedem Fall auf die Kosten begrenzt, die dadurch entstehen, dass die Reise am bereits gebuchten Termin nicht durchgeführt werden kann oder konnte.

Die Einzelheiten zur Kostenübernahme werden derzeit kurzfristig abgeklärt und die Informationen sodann zur Verfügung gestellt.

Entsprechende Ansprüche sind bei der für die Schule zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen.

3.       Prüfungen

Im Rahmen einer weiteren Schulmail wird sich das Ministerium bis spätestens zum 13.03.2020 zum Umgang mit durch Schulschließungen bedingten Ausfällen von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten (VERA 8 und VERA 3), Klassenarbeiten, Klausuren und Zentralen Prüfungen sowie dem Abitur und der Zentralen Prüfung Klasse 10, außerdem weiterer Prüfungen am Berufskolleg, verhalten, soweit diese durch Schulschließungen bedingt sind.

4.       Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in Schulen

Bei Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in Schulen, ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um keine schulische Veranstaltung, liegt es in der Verantwortung des kommunalen oder privaten Schulträgers, über die Durchführung oder Absage zu entscheiden.
  • Handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, wird empfohlen, zunächst bis zum Beginn der Osterferien davon abzusehen.

5.       Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon

Es wird nochmals auf die allgemein zugänglichen Informationen des RKI verwiesen sowie auf das Bürgertelefon zum Corona-Virus des NRW-Gesundheitsministeriums (0211) 9119-1001.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter